§ 1 - Name, Sitz und Zweck
1. Der Club führt den Namen »Basset-Hound-Club von Deutschland e.V.«, Sitz in
Dortmund, in Abkürzung »BHC«. Der Rechtssitz ist Dortmund. Der Verwaltungssitz
ist am Ort des 1. Vorsitzenden.
In allen Streitfragen und Forderungen innerhalb des Clubs ist der Gerichtsstand
Dortmund.
Verbindliches Organ für Mitteilungen ist die VDH-Zeitschrift »Unser Rassehund«
oder ein entsprechendes für verbindlich erklärtes Presseorgan.
2. Wirkungsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Club ist der zuchtbuchführende Rassezuchtverein für die Rasse Basset Hound
und bezweckt in Zusammenarbeit mit dem maßgebenden Verband für das Deutsche
Hundewesen (VDH) die Förderung und Verbreitung der Zucht und Haltung der Rasse.
Der BHC erkennt die jeweilig gültige Satzung und die jeweilig gültigen Ordnungen des
VDH an.
4. In allen in dieser Satzung oder anderen Ordnungen des BHC nicht dargestellten
Belangen gelten die jeweilig gültige Satzung und die jeweilig gültigen Ordnungen und
Bestimmungen des VDH.
5. Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen soll nicht die Nichtig-
keit der übrigen Teile der Satzung nach sich ziehen.
6. Der Club hat die Aufgabe:
a) Einhaltung der Rassekennzeichen sowie Zuchtbestimmungen.
b) Erfassung der Basset-Hound-Züchter; Beratung der Mitglieder durch Wort, Schrift
und Bild in der Aufzucht, Pflege und Haltung.
c) Reinhaltung der Rasse und Führung des Zucht- und Leistungsbuches.
d) Pflege, Förderung und Prüfung der jagdlichen Eigenschaften des Basset Hound.
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Vorschriften über "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Abs. 5 und
mit den Mitteln des Abs. 7 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person
durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Amt ist ehrenamtlich auszu-
üben. Der Vorstand ist berechtigt für jede Geschäftsführung und Tätigkeit im Auftrage
des Vorstandes Auslagenersatz zu gewähren.
8. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Festsetzung der Zuchtordnung.
b) Schulung der Zuchtwarte.
c) Einrichtung einer Welpen-/Hundevermittlungsstelle.
d) Ausbildung und Ernennung von Zuchtrichtern.
e) Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH
veranstalteten Zuchtschauen durch denn Anschluß von Sonderschauen.
f) jagdliche Ausbildung und Prüfung der Hunde.
g) Ausbildung und Ernennung von jagdlichen Leistungsrichtern.
h) Einrichtung einer Tierschutzstelle.
§ 2 - Geschäftsjahr und Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 3 - Mitglieder
1. Der Club besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied
kann jeder unbescholtene Züchter und Freund der Rasse Basset Hound werden.
Zu Ehrenmitgliedern können besondere Förderer des Clubs und der Rasse durch
Vorschlag und Genehmigung durch eine Mitgliederversammlung ernannt werden.
2. Gewerbsmäßige Hundehalter und gewerbsmäßge Züchter sowie Personen, die
Mitglied eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland die Rasse Basset Hound
betreuenden Clubs sind, sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wird
die Tatsache der Händlerschaft oder gewerbsmäßigen Hundezucht sowie die Mit-
gliedschaft in einem anderen die Rasse Basset Hound betreuenden Club erst nach
erfolgter Aufnahme erwiesen, so werden die Händler oder gewerbsmäßigen Züchter
sowie Personen, die Mitglied in einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland
die Rasse Basset Hound betreuenden Club sind, ohne besonderes Ausschlußver-
fahren von der Mitgliederliste gestrichen. Bewirbt sich ein Mitglied des BHC um die
Mitgliedschaft in einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland die Rasse
Basset Hound betreuenden Club, so führt auch dieses ohne besonderes Ausschluß-
verfahren zur Streichung von der Mitgliederliste.
3. Ein Mitglied darf nicht einer von der Federation Cynologique Internationale (FCI)
nicht anerkannten Hundeorganisation angehören.
§ 4 - Aufnahme
1. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an die Hauptgeschäftsstelle zu
richten. Im Aufnahmeantrag ist die Satzung des Clubs anzuerkennen.
2. Die Hauptgeschäftsstelle veröffentlicht die Aufnahmeanträge in der VDH-Zeit-
schrift "Unser Rassehund" oder in einem entsprechenden für verbindlich erklärten
Presseorgan. Mitglieder des Clubs können gegen den Antrag innerhalb von 14 Tagen
nach der Veröffentlichung begründeten Einspruch beim 1. Vorsitzenden oder bei der Hauptgeschäftsstelle einlegen.
3. Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Vorstand über den Aufnahme-
antrag und über eventuell vorliegende Einsprüche. Ein Recht auf Aufnahme besteht
nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Angabe von Gründen.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der
freiwillige Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er ist der Haupt-
geschäftsstelle bis zum 30. September des Kalenderjahres mitzuteilen.
2. Die Streichung erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung kein Beitrag gezahlt wird
oder wenn trotz schriftlicher Mahnung andere Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.
Der Anspruch des Vereins erlischt durch Streichung nicht. Ebenso erfolgt die
Streichung, wenn die in § 3 dieser Satzung gegebenen Bedingungen nicht vorliegen.
3. Der Ausschluß erfolgt:
a) Wenn grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Interessen des Clubs
und des VDH vorliegen, insbesondere gegen die Zuchtbestimmungen.
b) Wenn ein Mitglied eine Handlung begeht, die unehrenhaft oder ein anderes
Mitglied des Clubs oder der maßgebenden Dachorganisation für das Deutsche
Hundewesen (VDH) irgendwie zu schädigen geeignet ist.
c) Wegen Beleidigung eines Richters, Körmeisters, wegen falscher Aussagen beim
Zuchtbuch, zu Ausstellungen, zu Prüfungen oder wegen anderer Verfehlungen.
d) Wenn ein Mitglied einem vom VDH nicht anerkannten Verein oder Club beitritt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Der Beitrag wird fällig am 01.01. des Geschäftsjahres. Er ist spätestens bis
zum 31.03. des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 - Organe des Clubs
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt, möglichst im
ersten Drittel des Jahres. Sie ist vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom
2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen; die Veröffentlichung in der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund" oder
in einem entsprechenden für verbindlich erklärtes Presseorgan gilt als ordnungsge-
mäße Einladung. Von den Mitgliedern bis zu einem Zeitpunkt von 14 Tagen vor
Beginn der Mitgliederversammlung eingehende Zusatzanträge zur Tagesordnung
sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen; die Anträge müssen eine
Begründung enthalten; später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsan-
träge mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
2. Der Vorstand kann jederzeit bei Vorlage wichtiger Gründe eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; hierfür gilt eine verkürzte Einladungsfrist von
14 Tagen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch auf schriftliches
Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder;
das Stimmrecht ruht, sofern Rückstände bei Beiträgen oder anderen Verbindlichkeiten
bestehen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsüber-
tragung ist unzulässig.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte, des Kassenberichtes und des
Rechnungsprüfungsberichtes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Erstellung und Änderung von Satzung und Zuchtordnung.
g) Auflösung des Clubs.
h) Beschlußfassung über Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt wurden,
sofern die Erledigung nicht in den Aufgabenbereich eines anderen Organes fällt.
i) Einrichtung eines Zuchtausschusses und Wahl eines Züchters in den Zuchtaus-
schuß.
j) Wahl von drei Mitgliedern in den Ehrenrat.
5. Beschlüsse werden durch Handaufheben gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Vorstandswahlen können auf Antrag in schriftlicher,
geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
6. Die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse wird von einem durch die
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer vorgenommen.
§ 9 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Diese bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein ver-
tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur tätig werden
soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der 3. nur dann, wenn der 1. und 2.
Vorsitzende verhindert sind.
2. Der Vorstand ist für die Erledigung aller Aufgaben und Erstellung aller Ordnungen
zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ in dieser Satzung zugewiesen
sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse können auch
schriftlich gefaßt werden. Zu Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von mindestens
drei Tagen einzuladen, die Einladung kann auch telefonisch erfolgen.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so führen die beiden
verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiter. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder während der
Amtszeit aus, ist durch eine Mitgliederversammlung binnen einer Frist von drei
Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
§ 10 - Beirat
1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und sechs von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählenden
Beisitzern, die bis zur Neuwahl von Beisitzern im Amt bleiben.
2. Der Beirat wählt aus den eigenen Reihen bei Bedarf Mitarbeiter für einzelne
Arbeitsgebiete wie Geschäftsstelle, Zuchtbuchstelle, Pressewesen, Zucht- und
Richterwesen usw. Der Beirat ist im Bedarfsfalle berechtigt, streng umrissene
Arbeitsgebiete, die nicht den Charakter der geschäftsführenden Vorstandsarbeit
beinhalten, auch vertrauenswürdigen Mitgliedern zu übertragen. Eine Person kann
mehrere Arbeitsgebiete übernehmen. Die Bestellung kann durch den Beirat jeder-
zeit widerrufen werden.
3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vor-
sitzenden.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten.
§ 11 - Ehrenrat und Schiedsgericht
1. Richtet der Verein einen eigenen Ehrenrat nach Maßgabe der VDH-Satzung ein,
entscheidet dieser in Ausschlußfragen erstinstanzlich. Berufung gegen die Ent-
scheidung des Ehrenrates ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Be-
schlusses beim Ehrenrat des VDH möglich.
2. Kann der Verein keinen Ehrenrat nach Maßgabe der VDH-Satzung einrichten,
entscheidet der VDH-Ehrenrat erstinstanzlich. Berufung gegen diesen Beschluß
ist dann beim VDH-Schiedsgericht als 2. Instanz möglich.
§ 12 - Verwaltung und Geschäftsführung
1. Bestellt der Beirat einen Geschäftsführer, so ist dieser für die Erledigung der
clubamtlichen Geschäfte zuständig. Er ist in seiner Amtsführung an die Beschlüsse
des Vorstandes gebunden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Auslagenersatz für bestimmte Tätigkeiten dürfen
nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gewährt werden.
3. Ausschließlich dem Vorstand obliegt es, mit Behörden, anderen Verbänden und
sonstigen Institutionen zu verhandeln.
§ 13 - Beurkundung der Beschlüsse
Alle in den Sitzungen der Organe gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des jeweiligen Organes vorzulegen; sie
wird in ein Protokollbuch eingetragen oder in einer Sonderakte festgehalten.
§ 14 - Kassenprüfer
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören. Sie haben am Schluß jeden Kalender-
jahres die Kasse zu prüfen und für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
einen Kassenprüfungsbericht zu fertigen. Ihnen obliegt es, in der Mitgliederversammlung
die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 15 - Gliederung des Clubs
1. Der engere Zusammenschluß von Mitgliedern zu Landesgruppen ist erwünscht.
Sie können nur mit Zustimmung des Vorstandes des Clubs gebilligt werden. Den
Landesgruppen dürfen nur Mitglieder der Hauptclubs angehören, sie gehören in der
Regel der für ihren Wohnsitz zuständigen Landesgruppe an. Die Vorsitzenden der
Gliederung (Landesgruppen) werden in einer Mitgliederversammlung der jeweiligen
Landesgruppe durch Zuruf oder in geheimer Wahl gewählt. Desgleichen der Schrift-
führer und der Zuchtwart. Jede Landesgruppe ist verpflichtet, mit der Einladung an
die Landesgruppenmitglieder auch den Vorstand des BHC einzuladen. Dem Vertreter
des BHC-Vorstandes ist auf dieser Mitgliederversammlung die Gelegenheit einzu-
räumen, allgemein interessierende Clubangelegenheiten mitzuteilen. Sollte kein
Vorstandsmitglied der Einladung folgen, ist die Landesgruppe verpflichtet, sofort nach
der Mitgliederversammlung die Wahl des Vorsitzenden und des Zuchtwartes dem
Geschäftsführer des BHC mitzuteilen. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch den
Vorstand des BHC. Eine Landesgruppe darf nicht in das Vereinsregister eingetragen
werden.
2. Die Landesgruppen erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Finanz-
anteil aus den Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe dieses Finanzanteils legt der Vorstand
nach Anhörung der Landesgruppenvorsitzenden fest. Basis der Berechnung ist die
Zahl der Landesgruppenmitglieder zum Ende des Geschäftsjahres. Ein darüber hinaus-
gehender Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand. Die Landesgruppen sind zu einer sparsamen Haushalts-
führung im Rahmen der ihnen gegebenen finanziellen Möglichkeiten und jährlich zu
einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Landesgruppenfinanzen verpflichtet.
Der Schatzmeister des BHC ist berechtigt, Prüfungen der Landesgruppenkasse durch-
zuführen.
§ 16 - Auflösung des Clubs
1. Der Club kann nur aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder die Auflösung
fordert.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der
1. und 2. Vorsitzende gemeinsam mit der Auflösung beauftragt. Sie haben die laufenden
Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Sitz Bonn, der es un-
mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 - Die Rasse Otterhound
Der Basset-Hound-Club von Deutschland e.V. betreut seit dem 27.4.1997 die Rasse
Otterhound nach Maßgaben vorstehender Satzungen. Der Verein trägt weiterhin
den Namen Basset-Hound-Club von Deutschland e.V. mit dem Untertitel: "betreut die
Rassen Basset Hound und Otterhound".